Anfrage AFD-DSU-FR-MEI-1805-AF01 zur vorsorglichen Klärung der Gefahrenfreiheit der Asylunterkunft Radebeul Naundorf, Kötitzer Straße

 

AfD / DSU - Fraktion

im Kreistag Meißen

Postanschrift:

Hauptstraße 10

01689 Weinböhla

 

 

 

Landratsamt Meißen

z.H. Herrn Landrat Steinbach

Brauhausstraße 21

01662 Meißen

 

 

 

 

Radebeul, den 14. Mai 2018

 

 

Anfrage zur vorsorglichen Klärung der Gefahrenfreiheit der Asylunterkunft Radebeul Naundorf, Kötitzer Straße

 

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat Steinbach,

 

bezugnehmend auf die von Steffen Förster in der Einwohnerfragestunde der Kreistagssitzung vom 14.12.2017 gestellten Fragen, auf das Schreiben von Steffen Förster an das Landratsamt Meißen vom 12.02.2018 sowie Ihr Antwortschreiben vom 27.02.2018 zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Radebeul-Naundorf stellt sich für uns als AfD/DSU–Fraktion die Frage, ob beim Wiederaufbau der Asylbewerberunterkunft Radebeul Naundorf in der Kötitzer Straße Materialien verbaut sind, die nicht den gültigen Brandschutzvorschriften genügen.

 

Im Namen der AfD/DSU–Fraktion bitte ich Sie daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1. In welche Gebäudeklasse ist das Gebäude eingeordnet?

 

2. Ist das Gebäude als Sonderbau gemäß § 51 Sächsische Bauordnung (SächsBO) eingeordnet?

 

3. Ist das Gebäude durch einen Brandschutzsachverständigen abgenommen worden?

 

4. Liegt der bautechnische Nachweis zum Brandschutz gemäß § 66 SächsBO bzw. ein

Brandschutzgutachten vor?

 

5. Ist sichergestellt, daß gemäß den Aussagen des Staatsministerium des Inneren (Az: 24b-1053/31/62,

vom 25.9.2017, Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion, Drs.-Nr.: 6/10520 vom

24.08.17, http://edas.landtag.sachsen.de/) auch für den „nicht kernsanierten“ Bereich = Bestandsbau

nur A1- Mineralwolle verwendet wurde und daß kein Styropor als Dämmstoff aus dem Bestand

beibehalten worden ist?

 

6. Wenn der Bestands-Dämmstoff Styropor gegebenenfalls entgegen der Planung beibehalten

wurde: ist damit eventuell ein verdeckter Mangel gegeben?

Ist dazu eine Bauüberwachung erfolgt? Ist zur Klärung gegebenenfalls eine Bauteilöffnung notwendig?

Falls im Bestandsbau noch Styropor weiterverwendet worden und eine Planungsänderung durchgeführt

worden ist, wurde dieser Werkstoff im Brandschutzgutachten bewertet und als zulässig dokumentiert?

 

7. Die AfD/DSU-Fraktion ersucht um Überlassung einer Kopie der Dokumentation zur Bauabnahme,

insbesondere des bautechnischen Nachweises zum Brandschutz gemäß § 66 SächsBO bzw. des

Brandschutzgutachtens zum Zeitpunkt der Bauabnahme und eventueller Ergänzungen mit Gültigkeit zum

heutigen Datum.

 

Bitte teilen Sie mir mit falls die Antworten oder Teile der Antworten auf die Anfrage der Vertraulichkeit unterliegen sollten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Stephan Waidmann, Kreisrat

AfD / DSU – Fraktion im Kreistag Meißen

stephan.waidmann@afdmeissen.de

 

 

 

 

 

 

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